AGB

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und Urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherheitskopien herstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich von uns bestätigt wurde, zahlbar innerhalb 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Die Zahlungsfristen beginnen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum, Rechnungszugang vorbehalten.
5. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist tritt Verzug ohne Mahnung ein, gemäß § 286 Abs.2 Nr.2 BGB mit gleichzeitigem Wegfall von gewährten Rabatten. Die Rabattdifferenz wird bei Verzug Nachberechnet. Bei Zahlungsverzug werden alle noch ausstehenden Forderungen zur Zahlung fällig. Die Höhe des Verzugzinses bemisst sich nach § 288 BGB.
6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Aufrechnung, Zurückbehaltung

1. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorent), die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Bestseller auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hiefür der Besteller.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

V. Fristen für Lieferungen und Verzug

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald wie möglich mit.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. Wenn sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm, beginnend ein Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere Lagergeld, berechnet.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
7. Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Lieferers.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

VI. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VII. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermitte.
c. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
d. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bereitstellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Betriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VIII. Abnahme

1. Inbetriebnahme und Teilinbetriebnahme gelten als Abnahme.
2. Es ist von beiden Seiten ein Abnahmeprotokoll zu fertigen und ggf. eine Fehlerliste zu erstellen.
3. Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht unter diesem Vertrag geliefert werden, und / oder Bedienungsfehler, die nicht durch den Lieferer zu vertreten sind, kann weder der Abnahmetest verlängert noch die Abnahme verweigert werden.
4. Soweit der Lieferer beim Besteller oder bei einem Kunden des Bestellers arbeitet, wird der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zahl von Terminals mit Zugang zu den jeweiligen EDV-Anlagen einschließlich der notwendigen Programme im Rahmen der
HANS HENNIG VDI – Liefer- & Einkaufsbedingungen
üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten, insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, werden dem Lieferer rechtzeitig mitgeteilt.

IX. Gewährleistung

1. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme.
2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen die Mängelansprüche, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, das erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigefügt hat, nicht widerlegt.
3. Der Besteller muss dem Lieferer Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, kann der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Produkt liefern. Wählt der Lieferer die Beseitigung des Mangels, so verlangt er nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
a. das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Lieferer geschickt wird;
b. der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker des Lieferers zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Lieferer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Lieferers zu bezahlen sind.
5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Ansprüche wegen Mängel gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

X. Schutzrechte und Urheberrechte

1. Der Lieferer wird dem Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus der Verletzung von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf des Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Lieferer die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Konstruktion der Liefergegenstände des Lieferers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
2. Der Lieferer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Pflichten dadurch befreien, dass er entweder
a. die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b. dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Sonstige Haftung
1. Schadenseratzansprüche werden unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Lieferer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigem Verhaltens des Lieferers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Lieferers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

EINKAUFSBEDINGUNGEN

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich gegenbestätigt werden. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mit der Lieferung werden unsere Einkaufsbedingungen anerkannt, auch wenn eine anderslautende Auftragsbestätigung vorliegt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
2. Auftragsbestätigung Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Jede Bestellung ist vom Lieferer sofort mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Wir behalten uns vor, Bestellungen zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen eingeht.
3. Lieferzeit, Lieferung und Versand Liefertermine dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht überschritten werden. Im Falle einer Lieferterminüberschreitung sind wir berechtigt, dem Lieferanten zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist abgelehnt wird. Handelt der Lieferant darüber hinaus schuldhaft, sind wir nach dem Ablauf der Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferers. Alle Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, frei Haus einschließlich Verpackung. Die Transportgefahr einschließlich aller Versicherungen geht zu Lasten des Lieferers. Wir behalten uns eine Rechnungskürzung um den Betrag der Kosten vor, die durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen sollten.
4. Gefahrenübergang Die Gefahr geht mit Annahme der Lieferung, bei einer Lieferung, die eine Aufstellung in unserem Betrieb vorsieht, mit Inbetriebnahme auf uns über.
5. Preise Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.
6. Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen sind vom Lieferanten in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Es werden nur die bei Anlieferung festgestellten Mengen und Gewichte bezahlt. Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach Rechnungseingang. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit gelten 3% Skonto vereinbart. Im übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsdatum.
7. Abtreten von Forderungen Forderungen aus Lieferverträgen gegen uns dürfen nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden, es sei denn, die Abtretung beruht auf einem berechtigten Interesse des Lieferers.
8. Gewährleistung Der Lieferer garantiert, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen den zum Lieferzeitpunkt gültigen einschlägigen Vorschriften in Bezug auf Unfallverhütung, Umwelt- und Immissionsschutz entsprechen. Er haftet dafür, dass die gelieferten Waren oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind.
Es gelten insbesondere die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Fertigungsmittel Beigestelltes Material und Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge usw. bleiben Eigentum von uns. Der Lieferer haftet für Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat. Zur Verfügung gestellte Materialien und Fertigungsmittel dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden. Die mit diesen Materialien oder Fertigungsmitteln hergestellten Waren dürfen nur an uns geliefert werden. Das gleiche gilt für Fertigungsmittel und Werkzeuge, deren Fertigungskosten vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise von uns übernommen werden. Wurden die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge ganz von uns übernommen, so gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferer mit der gehörigen Sorgfalt für uns verwahrt.
10. Referenzen Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis durch uns vorliegt.
11. Produkthaftung Werden wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer Vorschriften von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen oder entsteht uns auf andere Weise ein Schaden (z. B. Kosten für Rückruf), so hat uns der Lieferant freizustellen, soweit der Schaden auf einem Fehler beruht, für den er verantwortlich ist.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, ist der Hauptsitz des Lieferers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

HENNIG News 2009